Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HUBROL AG (nachfolgend „Verkäuferin“ genannt) (Ausgabe Dezember 2013)
1. Preis
1.1 Der Verkaufspreis versteht sich aufgrund der am Tage des Vertragsabschlusses für die betreffende Warengattung geltenden in- und ausländischen Warenpreise, Fracht-, Steuer- und Zollsätze und öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung an den Käufer in- oder ausländische Lieferpreise für die betreffende Warengattung, Fracht-, Steuer- oder Zollsätze, Versicherungsspesen oder öffentliche Abgaben irgendwelcher Art, so gehen diese Erhöhungen zu Lasten des Käufers.
1.2 Bei ausdrücklich vereinbarten Festpreisen gehen lediglich zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung allfällig erfolgte Erhöhungen von Fracht-, Steuer- oder Zollsätzen, Versicherungsspesen oder öffentlichen Abgaben zu Lasten des Käufers.
1.3 Wird infolge eines nachträglichen Käuferwunsches eine Vereinbarung über ein neues Lieferdatum getroffen, welches vor der ursprünglich vereinbarten Auslieferungsperiode bzw. vor dem ursprünglich vereinbarten Lieferdatum liegt, so gilt der am Tag dieser neuen Vereinbarung berechnete Verkaufspreis, sofern dieser höher liegt als der ursprünglich vereinbarte.
1.4 Bei Lieferungen, die innert 48 Stunden (werktags) erfolgen sollen (Expresslieferungen), kann ein Kostenzuschlag in Rechnung gestellt werden.
2. Versand und Lieferung
2.1 Wenn anlässlich der Bestellung kein genaues Versand- bzw. Lieferdatum vereinbart und bestätigt wird, erfolgt die Lieferung in Verkäuferins Wahl. Bei schriftlich bestätigtem genauem Versand- bzw. Lieferdatum wird die Verkäuferin diesen Termin wenn immer möglich einhalten. Die Notifizierung des Terminwunsches für Kesselwagenlieferungen und Franko-Tank-Lieferungen hat spätestens fünf Arbeitstage vor Liefertermin zu erfolgen.
2.2 Transport und Umschlag der Ware an den und am Bestimmungsort erfolgen in jedem Falle, namentlich auch wenn frachtfrei spediert, auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Verspätungen auf dem Transport übernimmt die Verkäuferin daher keine Verantwortung.
2.3 Die Abholung der Ware durch den Käufer oder von ihm beauftragte Dritte am Abhol- bzw. Bestimmungsort erfolgt in Eigenverantwortung des Käufers. Am Abhol- bzw. Bestimmungsort sind bei der Abholung, insbesondere und vorab bei der Camion Abholung, die tanklagerseitig bestehenden einschlägigen Vorschriften nach Gefahrengutrecht und sonstigen vor Ort gültigen Sicherheitsvorschriften und –prozesse einzuhalten. Bei Missachtung dieser Vorschriften – auch durch beauftragte Dritte – wird der Käufer gegenüber der Verkäuferin vollumfänglich haftbar.
3. Zufahrt zur Abladestelle / Auslieferung / Mehrkosten
3.1 Beim Ablad muss die Verkäuferin aus gesetzlichen und sicherheitstechnischen Gründen freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen haben.
3.2 Der Käufer trägt die Mehrkosten für: (a) das Befüllen von zusätzlichen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von ihm nicht bekannt gegebenen Tankanlagen; (b) erschwerte Ablade, welche einen erhöhten Zeit- und/oder Transport- und Logistikaufwand bewirken; (c) Lieferungen, die mehr als 50 m Zuleitung oder die Zuverfügungstellung einer zusätzlichen Hilfsperson durch die Verkäuferin benötigen. Lieferungen mit einer Zuleitungslänge von mehr als 60 m sind zudem nur nach vorgängiger Absprache möglich.
3.3 Sollte der Ablad aufgrund nicht erfüllter gesetzlicher Vorschriften und/oder wegen technischer Mängel der Zufahrt und/oder des Tanks unmöglich sein, hat der Käufer für die daraus entstehenden Transport- und Logistikkosten aufzukommen.
4. Tankzustand
Mit seiner Bestellung sichert der Käufer zu, dass der technische Zustand der Tankanlage und die Messvorrichtung einwandfrei sind und den Vorschriften, insbesondere den geltenden Gewässerschutzvorschriften des Bundes und den kantonalen Vorschriften, vollumfänglich entsprechen. Er bestätigt insbesondere das Vorliegen einer gültigen Tankvignette oder die Einhaltung anderer vergleichbarer und vom Gesetz geforderter Massnahmen.
Im übrigen informiert der Käufer die Verkäuferin über Sachverhalte, die eine reibungslose Lieferung erschweren könnten. Die Verkäuferin lehnt jegliche Haftung für alle Schäden ab, welche direkt oder indirekt aufgrund des Austritts von Brenn- und Treibstoffen infolge mangelhaften Zustandes der Tankanlage entstehen.
5. Minder- oder Mehrmengen / Nachlieferungen
5.1 Sollte die effektiv gelieferte Menge pro Lieferung und Abladeort aufgrund des effektiven Tankfassungsvermögens um mehr als 10 Prozent unter der bestellten Menge liegen, so ist die Verkäuferin berechtigt, den Preis der Kategorie der effektiv gelieferten Menge per Valuta Datum des Kaufdatums oder der späteren Vereinbarung (gemäss Ziffer 1.3) in Rechnung zu stellen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Nachlieferung der Mindermenge.
5.2 Wünscht der Käufer ergänzend zur bestellten Menge das Befüllen des ganzen Tanks (Auffüllkauf), unterliegt die Verkäuferin keiner Lieferpflicht für die dazu allenfalls benötigte, die Bestellmenge übersteigende Mehrmenge. Sollte die Verkäuferin diese am Liefertag mitliefern können, so ist sie berechtigt, dem Käufer diese Mehrmenge zum am Liefertag bei der Verkäuferin geltenden Tagespreis in Rechnung zu stellen.
6. Fakturierung
Massgebend für die Rechnungsstellung ist bei Bahnlieferungen die am Abgangsort festgestellte Menge; bei Tankwagenöllieferungen die durch Lieferschein, das heisst durch die amtlich geeichte Messvorrichtung angezeigte Menge. Bei allen übrigen Lieferungen die am Abgangslager laut Lieferschein festgestellte Menge.
7. Reklamationen
Allfällige Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 72 Stunden nach Empfang der Ware bei der Verkäuferin schriftlich angebracht werden.
8. Abnahmeverzug / Zahlungsverzug
8.1 Kommt der Käufer seinen Vorleistungspflichten (Vorauszahlung, rechtzeitige Notifizierung innert der Lieferfrist, Abruf innert der Lieferfrist usw.) oder der zeitgerechten Abnahme nicht nach, so kann die Verkäuferin die nachträgliche Abnahme verlangen oder auch ohne Fristansetzung auf Nachlieferung verzichten und über die Ware disponieren. Überdies bleibt der Verkäuferin der Rücktritt vom Vertrag gewahrt.
8.2 Zahlungen des Käufers haben innert der vereinbarten Zahlungsfrist unter Ausschluss der Verrechnung mit Gegenforderungen irgendwelcher Art zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden ohne weitere Mahnung Verzugszinsen berechnet. Nach unbenutztem Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist und Nichtbezahlung trotz Mahnung werden zudem sämtliche Forderungen der Verkäuferin aus anderen Lieferungen zur Zahlung fällig. Andere Bestellungen hat die Verkäuferin nicht zu erfüllen, so lange sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet. Die Verkäuferin ist zudem zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht im Übrigen auch bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers.
Lieferhindernisse jeder Art entbinden die Verkäuferin von ihrer Lieferverpflichtung, Leistung von Schadenersatz und Nachlieferung, wobei sie im Falle des Andauerns den Käufer nicht vor Ablauf von 60 Tagen seit Entstehen zum Rücktritt berechtigen. Als vorstehende Lieferhindernisse gelten insbesondere kriegerische Ereignisse, Streiks, Sperren, staatliche oder zwischenstaatliche Massnahmen im In- oder Ausland, jede Art von Lieferungsbehinderungen, namentlich auch bei Verzug, Nicht- oder Schlechterfüllung seitens normalen Versorgungsquellen, jede Art von Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst sowie jede Art von höherer Gewalt.
Die Haftung der Verkäuferin beschränkt sich in jedem Falle auf grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe. Sie ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Ablieferungstermin im Inland bereitzustellen.
10. Versorgungsschwierigkeiten
Treten bei der Verkäuferin Versorgungsschwierigkeiten auf, so ist sie berechtigt, nach freiem Ermessen Zuteilung und Belieferung des Käufers und andere Abnehmer sowie Abdeckung der Bedürfnisse im eigenen Betrieb vorzunehmen.
11. Rücktritt vom Vertrag (Regelung im Falle von Heizölbestellungen)
Ergeben sich nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Verkäuferin betreffend Heizöllieferungen nachweisbar wichtige Gründe, namentlich ein Vertragsabschluss über den Verkauf der Liegenschaft, so hat der Käufer das Recht, in Bezug auf noch nicht gelieferte Ware gegen Erstattung der positiven Preisdifferenz zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von CHF 150.– ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als positive Preisdifferenz gilt die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem per Datum des Erhalts der Rücktrittserklärung bei der Verkäuferin geltenden Verkaufspreis. Liegt dieser aktuelle Verkaufspreis höher als der vereinbarte Kaufpreis (negative Preisdifferenz) wird dem Käufer nur die Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt. Die Rücktrittserklärung des Käufers hat unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich zu erfolgen und ist der Verkäuferin unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes zuzustellen.
12. Verwendungsvorbehalt
Der Käufer ist gegenüber den zuständigen Behörden sowie gegenüber der Verkäuferin verantwortlich, dass die verkaufte Ware nur gemäss der Zwecksbestimmung nach dem Mineralölsteuergesetz verwendet wird.
13. Allgemeine Bedingungen für HUBROL-Tankkarten
Für HUBROL-Tankkarten gelten, zusätzlich zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der HUBROL AG, spezielle Bestimmungen. Im Besonderen wird die kartenausgebende Firma ermächtigt, sämtliche als notwendig erachteten Auskünfte bei Banken einzuholen.
14. Eigentumsvorbehalt
Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der HUBROL AG. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Falle, freien Zugang zur Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Art von Widerspruch.
15. Teilnichtigkeit
Sollten sich Teile vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen haben. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung unter angemessener Wahrung der Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
15. Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Altdorf UR.
Wichtiger Hinweis der Zollverwaltung
Verwendungsvorbehalt für Heizöl:Dieses Heizöl wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; es darf daher nur zu Feuerungszwecken verwendet werden. Eine andere Verwendung (z.B. als Treibstoff oder zu Reinigungszwecken) ist verboten. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
Verwendungsvorbehalt für andere Waren: Diese Ware wurde zu einem begünstigten Satz versteuert; sie darf daher nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck bzw. gemäss Verwendungsbezeichnung in der Rechnung verwendet werden. Widerhandlungen werden nach dem Mineralölgesetz geahndet.
Die Zollverwaltung behält sich eine Kontrolle der Verwendung vor.
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